Beschreibung der Förderung
Kurz erklärt
Die Förderung unterstützt Vorhaben, die die hausärztliche Versorgung in Nordrhein-Westfalen sichern oder verbessern. Sie richtet sich an Maßnahmen in Gemeinden, in denen die Versorgung durch das Ausscheiden älterer Hausärztinnen und Hausärzte gefährdet ist oder gefährdet sein könnte. Es gibt dafür einen Zuschuss.
Gefördert werden zum Beispiel die Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten, die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten in der hausärztlichen Versorgung, die Einrichtung einer Lehrpraxis und die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten. Auch bestimmte Fachärztinnen und Fachärzte sowie nichtärztliches Praxispersonal können unter Bedingungen gefördert werden. Der Antrag soll spätestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Die Förderung beträgt in der Regel 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Je nach Maßnahme gibt es feste Höchstbeträge, zum Beispiel für Niederlassung, Lehrpraxis oder Personalstellen. Die genauen Bedingungen hängen von der jeweiligen Maßnahme und dem Fördergebiet ab.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist sinnvoll für Ärztinnen und Ärzte, die in der hausärztlichen Versorgung in Nordrhein-Westfalen tätig werden oder bleiben wollen. Sie ist auch für Medizinische Versorgungszentren, Lehrpraxen und Praxen interessant, die Personal für die Weiterbildung oder für besondere Qualifikationen beschäftigen. Besonders wichtig ist sie für Vorhaben in Gemeinden mit gefährdeter hausärztlicher Versorgung.
Kerndaten
- Bewerbungsfrist
- maximal 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme
- Ansprechpunkt
- zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
- mögliche Kriterien für eine Förderung
- Vorhaben in einer als Fördergebiet ausgewiesenen Gemeinde
- vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet
- Aufnahme der hausärztlichen Tätigkeit innerhalb von 6 Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung
- je nach Fördergebiet Ausübung der hausärztlichen Tätigkeit für 5 oder 10 Jahre
- bei Lehrpraxis nur für eine Fachärztin oder einen Facharzt für Allgemeinmedizin und bei erfüllten Voraussetzungen der jeweiligen Universität
- Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten nur in einer zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtung und mit anerkanntem Weiterbildungsabschnitt
- Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Qualifizierungsjahr nur in einer zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtung und mit anerkanntem Weiterbildungsabschnitt
- Quereinstieg in die Allgemeinmedizin nur bei erfolgreich geprüfter Voraussetzung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung und mit Nachweis einer Beschäftigung in Aussicht
- Zusatzqualifikationen nichtärztlichen Praxispersonals nur bei erfolgreich abgeschlossener Qualifikation und vorliegender Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung
- mögliche Ausschlusskriterien
- Antragstellung nach Beginn der Maßnahme
- keine vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet
- keine Aufnahme der hausärztlichen Tätigkeit innerhalb von 6 Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung
- bei Lehrpraxis keine Fachärztin oder kein Facharzt für Allgemeinmedizin
- fehlende Anerkennung des Weiterbildungsabschnitts
- fehlende Prüfung der Voraussetzungen für den Quereinstieg
- fehlender Nachweis einer in Aussicht gestellten Beschäftigung
- fehlender Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Zusatzqualifikation
- fehlende Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung
- Anbieter der Förderung
- Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
- Thema der Förderung
- Verbesserung und Sicherung der hausärztlichen Versorgung in Nordrhein-Westfalen
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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