Beschreibung der Förderung
Kurz erklärt
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Sozialtickets im öffentlichen Personennahverkehr. Die Förderung gibt es als Zuschuss. Mit dem Geld sollen Kommunen oder Zweckverbände Sozialtickets einführen oder weiter anbieten. Der Zuschuss hängt von der Zahl der ermittelten Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger ab. Der Antrag muss bis zum 15. September des Vorjahres gestellt werden. Zuständig ist die jeweilige Bezirksregierung.
Die Förderung ist an klare Regeln gebunden. Das Sozialticket muss schon eingeführt sein oder zu einem festgelegten Termin im Förderjahr eingeführt werden. Es muss mindestens für eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis gelten oder verschiedene Tarife nach Preisstufen anbieten. Der Zuschuss muss vollständig zur Senkung des Preises oder zum Ausgleich der Mindereinnahmen genutzt werden.
Nicht gefördert werden bestimmte Ausgaben. Dazu gehören Personal- und Sachausgaben, die Verwaltung der Fördermittel und externe Beratung für Organisation, Einführung oder Entwicklung des Sozialtickets.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist sinnvoll für Kreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände, die ein Sozialticket im ÖPNV einführen oder finanzieren wollen. Sie richtet sich an öffentliche Stellen in Nordrhein-Westfalen, die Menschen mit geringem Einkommen bessere Mobilität ermöglichen möchten. Besonders wichtig ist sie, wenn bereits ein Sozialticket geplant ist oder schon angeboten wird.
Kerndaten
- Bewerbungsfrist
- bis zum 15. September des Vorjahres
- Ansprechpunkt
- zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
- mögliche Kriterien für eine Förderung
- antragsberechtigt sind Kreise, kreisfreie Städte und zum Zweck des ÖPNV gebildete Zweckverbände
- das Sozialticket muss bereits eingeführt sein oder zu einem angegebenen Termin im Förderjahr eingeführt werden
- das Sozialticket muss mindestens für eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis gelten oder eine preisstufenorientierte Lösung mit unterschiedlichen Tarifen bieten
- es muss mindestens Personen angeboten werden, die Leistungen nach SGB II, SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder der Kriegsopferfürsorge erhalten
- der Zuschuss muss vollständig zur Preissenkung oder zum Ausgleich der Mindereinnahmen eingesetzt werden
- mögliche Ausschlusskriterien
- keine Förderung für Personal- und Sachausgaben
- keine Förderung für die Verwaltung der Fördermittel
- keine Förderung für externe Beratung zur Organisation, Einführung oder Entwicklung des Sozialtickets
- Anbieter der Förderung
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
- Thema der Förderung
- Sozialticket im öffentlichen Personennahverkehr
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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