Zuschuss

Förderung von sozialpsychiatrischen Diensten (VwV-SpDi)

Wenn Sie als Stadt- und Landkreis die Angebote der sozialpsychiatrischen Dienste ausbauen, die Vor- und Nachsorge sowie Krisenintervention für psychisch kranke oder aufgrund einer solchen Erkrankung behinderte Menschen leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Stand 12.04.2026 Dauerhaftes Förderprogramm Quelle: Förderdatenbank Bund, Länder und EU

Beschreibung der Förderung

Kurz erklärt

Das Land Baden-Württemberg fördert den Ausbau von sozialpsychiatrischen Diensten. Diese Dienste helfen Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit einer Behinderung durch eine solche Erkrankung. Sie bieten Vor- und Nachsorge sowie Hilfe in Krisen an. Die Förderung gibt es als Zuschuss. Sie gilt für laufende Personal- und Sachausgaben der Dienste.

Die Höhe der Förderung wird nach festen Beträgen berechnet. Für je 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner gibt es einen festen Betrag. Der Antrag muss rechtzeitig beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt werden. Für den ersten Antrag gilt eine Frist vor dem geplanten Förderjahr. Folgeanträge müssen im Förderjahr eingereicht werden.

Gefördert werden nur Dienste, die bestimmte fachliche und organisatorische Anforderungen erfüllen. Dazu gehört auch die Einbindung in ein Gemeindepsychiatrisches Verbundsystem. Außerdem muss sich der Stadt- oder Landkreis selbst an der Finanzierung beteiligen. Nicht gefördert werden vor allem Investitionen und Ausgaben für Gebäude, Grundstücke oder Fahrzeuge.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist sinnvoll für Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg, die sozialpsychiatrische Angebote ausbauen oder sichern wollen. Sie ist auch wichtig für Träger, die solche Dienste betreiben oder weiterentwickeln. Besonders geeignet ist sie für Einrichtungen, die ambulante Hilfe, Krisenintervention und Vermittlung weiterer Hilfen anbieten. Sie richtet sich an Angebote im gemeindenahen psychiatrischen Versorgungsnetz.

Kerndaten

  • Bewerbungsfrist
    • Erstantrag spätestens zum 15.10. vor dem geplanten Förderjahr
    • Folgeanträge spätestens zum 28.2. des Förderjahres
  • Ansprechpunkt
    • zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg
  • mögliche Kriterien für eine Förderung
    • Antragsberechtigt sind Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg
    • Leistungen müssen aufsuchende Vorsorge, Nachsorge, psychosoziale Krisenintervention und Vermittlung weitergehender Hilfen umfassen
    • Leistungen müssen von Fachkräften in einem bestimmten Einzugsbereich erbracht werden
    • Einbindung in einen Gemeindepsychiatrischen Verbund auf Ebene des Stadt- oder Landkreises
    • Der Stadt- oder Landkreis muss sich mindestens in Höhe der Landesförderung an der Finanzierung beteiligen
  • mögliche Ausschlusskriterien
    • Investitionen
    • Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung, Ergänzung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Gebäuden
    • sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter wie Kraftfahrzeuge
    • Erwerb und Erschließung von Grundstücken
    • Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern
  • Anbieter der Förderung
    • Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
  • Thema der Förderung
    • sozialpsychiatrische Dienste
    • ambulante Hilfen für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen
    • Vor- und Nachsorge sowie Krisenintervention

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

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