Zuschuss

Überregionale Offene Behindertenarbeit

Wenn Sie als Dienst der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) Maßnahmen in Bayern durchführen, mit denen die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft ermöglicht wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Stand 12.04.2026 Dauerhaftes Förderprogramm Quelle: Förderdatenbank Bund, Länder und EU

Beschreibung der Förderung

Kurz erklärt

Die Förderung unterstützt Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit in Bayern. Diese Dienste helfen Menschen mit bestimmten Behinderungen im Alltag und sollen ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft stärken. Gefördert werden Maßnahmen der ambulanten Hilfe, also Unterstützung außerhalb von stationären Einrichtungen.

Die Förderung gibt es als Zuschuss. Sie kann für Personal, Sachausgaben, Fahrtkosten und Erstausstattung genutzt werden. Die Höhe richtet sich nach festen Pauschalen und Regeln. Es gibt auch Fristen für Anträge.

Die Förderung ist freiwillig und hängt von den verfügbaren Haushaltsmitteln ab. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Angebote sollen niedrigschwellig sein und sich an den besonderen Bedarf von Menschen mit spezifischen Behinderungen richten.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Sinnvoll ist die Förderung für Träger und Dienste, die in Bayern Angebote der überregionalen Offenen Behindertenarbeit durchführen. Dazu gehören vor allem Organisationen, die Menschen mit spezifischen Behinderungen unterstützen. Auch Verbände und ihre angeschlossenen Träger können in Frage kommen. Wichtig ist, dass die Angebote die selbstbestimmte Lebensführung und die Teilhabe fördern.

Kerndaten

  • Bewerbungsfrist
    • Erstantrag und Antrag auf Stellenerweiterung: bis 31.03. für das folgende Kalenderjahr
    • Folgeanträge: bis 15.11. für das folgende Kalenderjahr
  • Ansprechpunkt
    • Zuständige Bezirksregierung Bayern
    • BayernPortal
  • mögliche Kriterien für eine Förderung
    • Maßnahmen müssen in Bayern im Bereich der überregionalen Offenen Behindertenarbeit durchgeführt werden
    • Die Angebote sollen die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern
    • Es muss Einvernehmen zwischen Träger, Verband, Bezirk und Freistaat Bayern bestehen
    • Die Dienste sollen sich an Menschen mit spezifischen Behinderungen richten und besondere Bedarfe abdecken
    • Der Einzugsbereich umfasst in der Regel mindestens eine Planungsregion
  • mögliche Ausschlusskriterien
    • Leistungen, die bereits von anderen Leistungsträgern nach dem SGB II bis SGB XII erfasst sind
    • Angebote für psychische Erkrankungen oder Suchterkrankungen, da dafür eigene Versorgungsstrukturen bestehen
  • Anbieter der Förderung
    • Freistaat Bayern
    • Bayerische Bezirke
  • Thema der Förderung
    • Überregionale Offene Behindertenarbeit
    • Ambulante Hilfen für Menschen mit Behinderungen

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

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