Beschreibung der Förderung
Kurz erklärt
Das Förderprogramm unterstützt Ärztinnen und Ärzte bei einer Niederlassung im ländlichen Raum in Baden-Württemberg. Es geht um Gebiete, in denen es Engpässe bei der ambulanten hausärztlichen Versorgung gibt oder geben kann. Die Förderung gibt es als Zuschuss. Gefördert werden zum Beispiel die Neugründung oder Übernahme einer Praxis, eine Zweigpraxis oder die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes. Der Antrag soll frühzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Die Höhe des Zuschusses hängt von mehreren Bedingungen ab. Es gibt eine Grundförderung von einmalig 10.000 Euro bis maximal 25.000 Euro pro antragstellender Person. Zusätzlich können bis zu 5.000 Euro je Förderantrag möglich sein, wenn eine Unterstützung von dritter Seite vorliegt. Die genaue Höhe richtet sich unter anderem nach dem Fördergebiet und dem Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist sinnvoll für Ärztinnen und Ärzte, die sich im ländlichen Raum in Baden-Württemberg niederlassen wollen. Sie richtet sich besonders an Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie hausärztlich tätige Internistinnen und Internisten. Wichtig ist, dass sie an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Tätigkeit im Fördergebiet aufnehmen. Auch eine Zweigpraxis oder eine Anstellung kann passend sein.
Kerndaten
- Bewerbungsfrist
- Der Antrag soll frühzeitig vor Beginn der zu fördernden Maßnahme gestellt werden.
- Ansprechpunkt
- Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
- mögliche Kriterien für eine Förderung
- Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit im ländlichen Raum in einem ausgewiesenen Fördergebiet
- Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung
- Aufnahme der Tätigkeit innerhalb von 6 Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung
- Teilnahme an der Telematikinfrastruktur oder Nachweis der Anbindung
- Aktive Einbindung in bestehende sektorenübergreifende Versorgungsangebote oder -modelle
- Bei Zweigpraxis: Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung oder Ermächtigung des Zulassungsausschusses
- Bei Zweigpraxis: mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens 3 Tagen Sprechstunden
- Ausübung der hausärztlichen Tätigkeit für 5 Jahre ab Aufnahme des Versorgungsauftrags
- mögliche Ausschlusskriterien
- Keine gesicherte Angabe im Text
- Anbieter der Förderung
- Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
- Thema der Förderung
- Niederlassung von Landärzten
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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