Beschreibung der Förderung
Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen
Die Förderung soll die Herausbringung von Kinofilmen unterstützen, indem Werbezeiten im Fernsehen, Radio oder auf VoD-Plattformen zur Verfügung gestellt werden. Damit soll der Kinostart programmfüllender Filme besser beworben werden. In begrenztem Umfang kann die Förderung auch für die Bewerbung der Videoerstveröffentlichung genutzt werden.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist für regelmäßig tätige Verleihunternehmen mit Wohnsitz oder Niederlassung in Deutschland sinnvoll. Sie richtet sich an Unternehmen, die programmfüllende deutsche Filme verleihen und deren Filme bundesweit und in der Regel mit mindestens 25 Kopien starten. Auch bestimmte Unternehmen mit erster erfolgreicher Erstaufführung können antragsberechtigt sein, wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen.
Wie funktioniert die Förderung?
Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Form von Medialeistungen, also Werbezeiten bei privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern sowie bei Videoabrufdiensten. Es gibt verschiedene Förderkategorien mit festgelegten Höhen, und ein Teil der bewilligten Medialeistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Videoerstveröffentlichung eingesetzt werden. Voraussetzung ist unter anderem ein Eigenanteil von mindestens 50 Prozent in Barmitteln, und die Verfügbarkeit der Medialeistungen ist teilweise vorbehalten.
Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?
Der Kinostart des Films muss frühestens zwei Wochen nach dem von der FFA festgesetzten Entscheidungstermin liegen. Anträge können laufend bis zum jeweils nächsten Einreichtermin über das FFA-Serviceportal eingereicht werden. Die vollständigen Unterlagen müssen bis zur Einreichfrist hochgeladen sein. Erkennbar genannt ist als Einreichungsfrist der 10.09.2026; die zugehörige Sitzung ist am 03.11.2026. Zusätzlich muss ein Sichtungslink vorgelegt werden, dessen späteste Vorlagefrist von der FFA mitgeteilt wird.
Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?
Nicht antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts, an denen eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind. Eine Antragstellung ist außerdem nicht möglich, wenn die Registrierung im FFA-Serviceportal und die Freischaltung des Accounts noch nicht erfolgt sind. Fördervoraussetzungen werden auch verfehlt, wenn das Verleihunternehmen nicht als regelmäßig tätig gilt, der Kinostart zu früh vor dem Entscheidungstermin liegt oder der erforderliche Eigenanteil von mindestens 50 Prozent in Barmitteln nicht nachgewiesen wird. Unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Unterlagen können ebenfalls zur Ablehnung führen.
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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