Beschreibung der Förderung
Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen
Die Förderung soll den Einsatz klimaschonender Baustoffe beim freifinanzierten Neubau, bei Aufstockungen und Anbauten in Hamburg unterstützen. Dadurch sollen Ressourcen gespart und die CO₂-Emissionen verringert werden. Gefördert werden Maßnahmen rund um klimaschonenden Neubau, Ökobilanzierung und Qualitätssicherung im Holzbau.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist sinnvoll für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie andere dinglich Verfügungsberechtigte, zum Beispiel Erbbauberechtigte, von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Hamburg. Sie richtet sich an Vorhaben im freifinanzierten Neubau, bei Aufstockungen und Anbauten. Besonders relevant ist sie für Bauvorhaben, bei denen klimaschonende Baustoffe, eine Ökobilanzierung oder Qualitätssicherung im Holzbau eingeplant sind.
Wie funktioniert die Förderung?
Die Förderung erfolgt als Zuschuss und ist in drei Module aufgeteilt. Im Modul „Klimaschonender Neubau“ werden bei bestimmten Nichtwohngebäuden Zuschüsse für klimaschonende Gebäudekonstruktionen gewährt, im Modul „Ökobilanzierung“ gibt es bis zu 80 % Zuschuss auf das Honorar für die Berechnung und Dokumentation der Umweltwirkungen, und im Modul „Qualitätssicherung Holzbau“ werden bis zu 80 % des Honorars für die Begleitung durch autorisierte Qualitätssichernde gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt je nach Modul bis zu 10.000 € oder bis zu 100.000 € je Bauteil beziehungsweise 200.000 € je Förderfall.
Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?
Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt und bewilligt werden. Als Beginn der Maßnahme gelten bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages, die Auftragsvergabe, geleistete Zahlungen oder begonnene Arbeiten. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann zusammen mit dem Antrag beantragt werden, eine Zustimmung darauf ist aber nicht garantiert.
Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit der Maßnahme bereits vor Antragstellung oder vor Bewilligung begonnen wurde, sofern keine zulässige Ausnahme vorliegt. Beim Modul „Klimaschonender Neubau“ sind Nichtwohngebäude unterhalb der genannten Mindestgrößen nicht förderfähig. Außerdem sind bestimmte Nichtwohngebäude nur dann förderfähig, wenn sie nicht bereits für andere Landesförderprogramme antragsberechtigt sind; die Förderfähigkeit ist in solchen Fällen vorab individuell zu klären.
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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