Zuschuss

LFI M-V: Wohnungsbau­altschulden

Die Förderung soll Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern dabei unterstützen, Altschulden der kommunalen Wohnungswirtschaft schrittweise zurückzuführen. Gefördert werden dabei Altverbindlichkeiten im Sinne des Altschuldenhilfe-Gesetzes.

Stand 24.07.2026 Kalender-Erinnerung verfügbar  Dauerhaftes Förderprogramm Quelle: Landes­förder­institut Mecklenburg-Vorpommern Förderregion: Mecklenburg-Vorpommern

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Beschreibung der Förderung

Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen

Die Förderung soll Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern dabei unterstützen, Altschulden der kommunalen Wohnungswirtschaft schrittweise zurückzuführen. Gefördert werden dabei Altverbindlichkeiten im Sinne des Altschuldenhilfe-Gesetzes.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist für Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern sinnvoll. Sie richtet sich an kommunale Träger, die Altschulden im Bereich der Wohnungswirtschaft abbauen wollen.

Wie funktioniert die Förderung?

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Antrag musste schriftlich und in der vorgegebenen Form beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.

Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?

Die Antragsfrist für dieses Programm endete im Januar 2022. Seitdem können keine Anträge mehr gestellt werden.

Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?

Anträge sind ausgeschlossen, weil die Antragsfrist bereits im Januar 2022 abgelaufen ist und keine neuen Anträge mehr gestellt werden können. Außerdem bezieht sich die Förderung nur auf Altschulden, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen.

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.

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