Beschreibung der Förderung
Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen
Die Förderung soll in Städten und ihrem Umland neue und alternative Angebote im öffentlichen Nahverkehr schaffen. Dadurch soll der ÖPNV attraktiver werden, damit mehr Menschen ihn regelmäßig nutzen und weniger fossil betriebener Autoverkehr entsteht. Gefördert werden vor allem Planung, Machbarkeitsstudien sowie die Einrichtung und der Betrieb flexibler Bedienformen und digitaler On-Demand-Verkehre.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist sinnvoll für Aufgabenträger des ÖPNV sowie für Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden. Sie richtet sich an Vorhaben im öffentlichen Personennahverkehr, besonders in Pendler- und Verflechtungsräumen. Auch Projekte mit alternativen Bedienangeboten und Maßnahmen zur Einführung solcher Angebote können passen.
Wie funktioniert die Förderung?
Es gibt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Anteilfinanzierung. Die Förderung beträgt 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in der Regionenkategorie SER oder 60 % in der Regionenkategorie ÜR; der maximale Zuschuss liegt bei 600.000 Euro. Für bestimmte Untersuchungen und Konzepte gilt eine Pauschalierungspflicht, wenn die förderfähigen Gesamtkosten 200.000 Euro nicht übersteigen.
Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?
Der Antrag muss vor Beginn des Projekts gestellt werden. Für Anträge, die nach dem 01.01.2026 gestellt wurden, gilt: Bei privaten Antragstellern und Unternehmen ist ein Start ab Eingang des Antrags möglich, wenn die Projektausgaben unter 100.000 Euro liegen; bei Kommunen ist ein Start ab Eingang des Antrags möglich, wenn die Projektausgaben unter 1 Mio. Euro liegen. Für alle anderen Projekte ist der Start erst nach Förderzusage oder nach schriftlicher Genehmigung für den vorzeitigen Beginn erlaubt. Außerdem können Projekte mit einer Laufzeit bis zum 30.09.2029 bewilligt werden; die Laufzeit des Vorhabens ist auf maximal 36 Monate begrenzt.
Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Zuwendungen zum Zeitpunkt der Bewilligung 600.000 Euro nicht überschreiten. Nicht gefördert wird Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abziehbar ist. Außerdem muss die Maßnahme im Scoring-Verfahren mindestens 60 Punkte erreichen, und es müssen ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag oder alternativ die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein, und das Vorhaben muss von der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen und dem zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung bewertet werden.
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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