Beschreibung der Förderung
Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen
Die Förderung soll landwirtschaftliche Investitionen unterstützen, die die Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben verbessern. Gefördert werden vor allem Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, bauliche Maßnahmen, Erschließung, Stallbau sowie bestimmte technische Anlagen. Außerdem können Maßnahmen zum Umwelt- und Ressourcenschutz unterstützt werden, zum Beispiel bei Bewässerung oder emissionsärmeren Verfahren.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist sinnvoll für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Voraussetzung ist, dass sie mehr als 25 % ihrer Umsatzerlöse mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erzielen und die vorgeschriebene Mindestgröße erreichen oder überschreiten. Auch landwirtschaftliche Betriebe, die unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, können zur Zielgruppe gehören.
Wie funktioniert die Förderung?
Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Möglich sind Zuschüsse von bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben bei einem förderfähigen Investitionsvolumen zwischen 20.000 € und 1,2 Mio. €, wobei Junglandwirte bis höchstens 40 Jahre zusätzlich 10 % des förderfähigen Investitionsvolumens, maximal 20.000 €, erhalten können. Die Förderung kann mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank kombiniert werden.
Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?
Ein konkreter Abgabetermin für Anträge ist im vorliegenden Material nicht genannt. Zu beachten ist jedoch, dass Investitionen in Stallbauten für die Schweinehaltung bis zum 31.08.2026 von der Förderung ausgeschlossen sind. Außerdem kann das maximale Investitionsvolumen in der Förderperiode 2023–2027 nur einmal genutzt werden.
Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?
Nicht gefördert werden unter anderem der Erwerb von Produktionsrechten, Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen sowie Ersatzinvestitionen. Ebenfalls ausgeschlossen sind laufende Betriebsausgaben, die Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffung, Rechtsberatung, Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen. Nicht förderfähig sind außerdem Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude, Landankauf, gebrauchte Gegenstände sowie Miete, Pacht oder Leasing von Gegenständen. Ausgeschlossen sind auch Maschinen- und Erntelagerhallen mit den genannten Ausnahmen, bestimmte Energiegewinnungsanlagen, Lagerbehälter für tierische Exkremente aus anderen Betrieben, Investitionen in die Herstellung von Ersatzprodukten für Milch oder Milcherzeugnisse, Stallbauten für die Schweinehaltung bis 31.08.2026 sowie Vorhaben von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 % des Eigenkapitals beteiligt ist.
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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