Zuschüsse

NRW.Bank - Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe

Die Förderung soll Schülerinnen, Schüler und Auszubildende in Gesundheitsfachberufen von Schulgeld entlasten. Dafür erhalten staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in Nordrhein-Westfalen einen Zuschuss, damit das Schulgeld wegfällt oder erstattet wird.

Stand 22.08.2026 Nächste Abgabefrist 15.10.2026   Quelle: nrwbank.de Förderregion: Nordrhein-Westfalen

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Beschreibung der Förderung

Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen

Die Förderung soll Schülerinnen, Schüler und Auszubildende in Gesundheitsfachberufen von Schulgeld entlasten. Dafür erhalten staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in Nordrhein-Westfalen einen Zuschuss, damit das Schulgeld wegfällt oder erstattet wird.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist sinnvoll für Träger von staatlich anerkannten Ausbildungsstätten in Nordrhein-Westfalen, zum Beispiel in Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technischer Assistenz und medizinisch-technischer Assistenz. Indirekt profitieren auch Schülerinnen, Schüler und Auszubildende in diesen Gesundheitsfachberufen, wenn sie sonst Schulgeld zahlen müssten.

Wie funktioniert die Förderung?

Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Gefördert werden 100 % des monatlichen Schulgelds in Höhe des zum 31.12.2017 erhobenen Schulgelds. Der Ausbildungsträger beantragt die Förderung und muss in Höhe der Zuwendung auf das Schulgeld verzichten beziehungsweise bereits vereinnahmtes Schulgeld ab dem 01.01.2021 in Höhe der rückwirkenden Förderung erstatten.

Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?

Der Antrag muss bis zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr bei der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden.

Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?

Eine Förderung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Teilnehmerzahl für neue Ausbildungskurse wesentlich erhöht. Ebenfalls problematisch ist es, wenn der Ausbildungsträger nicht in Höhe der Zuwendung auf die Schulgeldzahlung verzichtet oder vereinnahmtes Schulgeld ab dem 01.01.2021 nicht entsprechend erstattet. Auch wenn das Schulgeld im Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2020 erhöht wurde, kann dies der Förderung entgegenstehen. Bei einer weiteren Förderung durch Dritte ist die Gesamtförderung außerdem auf maximal die Höhe des Schulgelds begrenzt.

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.

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