Zuschüsse

NRW.Bank - Förderung von Agrarumweltmaßnahmen

Die Förderung soll Agrarumweltmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen unterstützen. Gefördert werden Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen, die dem Umwelt-, Erosions- und Gewässerschutz sowie einer vielfältigeren Bewirtschaftung dienen. Dazu gehören zum Beispiel Uferrandstreifen, Erosionsschutzstreifen, Buntbrachen und der Anbau vielfältiger Kulturen.

Stand 22.08.2026 Nächste Abgabefrist 30.06.2027   Quelle: nrwbank.de Förderregion: Nordrhein-Westfalen

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Beschreibung der Förderung

Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen

Die Förderung soll Agrarumweltmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen unterstützen. Gefördert werden Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen, die dem Umwelt-, Erosions- und Gewässerschutz sowie einer vielfältigeren Bewirtschaftung dienen. Dazu gehören zum Beispiel Uferrandstreifen, Erosionsschutzstreifen, Buntbrachen und der Anbau vielfältiger Kulturen.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist für Landwirtinnen und Landwirte in Nordrhein-Westfalen sinnvoll. Sie richtet sich an Betriebe mit landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Nordrhein-Westfalen, die entsprechende Agrarumweltmaßnahmen umsetzen wollen. Besonders geeignet ist sie für Betriebe, die Flächen über mehrere Jahre nach den Fördervorgaben bewirtschaften können.

Wie funktioniert die Förderung?

Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Je nach Maßnahme beträgt die Förderhöhe 25 bis 1.620 € pro Hektar förderfähiger Anbaufläche. Für die einzelnen Maßnahmen gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Bagatellgrenzen von 200 beziehungsweise 500 €.

Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?

Der Antrag muss elektronisch bis zum 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraums gestellt werden.

Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?

Nicht gefördert werden Landschaftselemente. Außerdem können seit 2020 keine neuen Grund- oder Folgeanträge für den Anbau von Zwischenfrüchten gestellt werden. Eine Förderung kommt außerdem nicht infrage, wenn die Flächen nicht in Nordrhein-Westfalen liegen, keine landwirtschaftlichen Produktionsflächen gemäß der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sind, die Maßnahme nicht mindestens 5 Jahre durchgeführt wird oder Kontrollen nicht ermöglicht werden.

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.

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