Beschreibung der Förderung
Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen
Die Förderung soll Unternehmen bei Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen unterstützen. Gefördert werden Vorhaben zum ressourceneffizienten und kreislauforientierten Wirtschaften, zur Luftreinhaltung, zum Lärmschutz sowie zum Boden-, Grundwasser- und Gewässerschutz. Auch technische Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen sowie Planungs- und Umsetzungsbegleitung können unterstützt werden.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist sinnvoll für gewerbliche Unternehmen, Einzelunternehmer, Angehörige der freien Berufe sowie Joint Ventures mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung. Gefördert werden natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben oder aufnehmen. Für Vorhaben in der EU kommen außerdem Unternehmen mit Sitz in Deutschland sowie Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Sitz in der EU in Betracht.
Wie funktioniert die Förderung?
Die Förderung erfolgt als Darlehen oder Kredit über die Hausbank. Möglich sind Kredite von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten, in der Regel bis maximal 25 Mio. € pro Vorhaben, in Ausnahmefällen bis 50 Mio. €. Zusätzlich kann ein Tilgungszuschuss von bis zu 1,5 Mio. € gewährt werden.
Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?
Der Antrag ist bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Für die Auszahlung gilt eine Abruffrist, die um maximal 24 Monate verlängert werden kann. Ab dem 7. Monat nach der Zusage fällt eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat an.
Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die nur der Erfüllung konkreter gesetzlicher Pflichten dienen, sowie Pflegemaßnahmen nach Abschluss des Projekts und sonstige Folgekosten. Ebenfalls ausgeschlossen sind Maßnahmen von Bund, Ländern, Kommunen und deren Einrichtungen, Investitionen mit Schwerpunkt Energieeffizienz oder erneuerbare Energien, der Erwerb von Grundstücken sowie der Erwerb und die Errichtung von Gebäuden, die unter das Gebäudeenergiegesetz fallen. Nicht förderfähig sind außerdem Treuhandkonstruktionen, Vermögensübertragungen, Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben, technische gebäudebezogene Maßnahmen, gebäudebezogene Klimaanpassung sowie der Neu- oder Ausbau von Kapazitäten bei Müllverbrennungsanlagen, Ersatzbrennstoffkraftwerken und anderen auf Energieerzeugung ausgerichteten Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsverfahren. Voraussetzung ist außerdem, dass das Vorhaben die geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen erfüllt, mit der Ausschlussliste und den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW vereinbar ist und eine Energieeinsparung von mindestens 10 % beziehungsweise 30 % erreicht.
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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