Zuschuss

NRW.Bank - Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern

Die Förderung soll den Aufbau von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in und an Mehrparteienhäusern unterstützen. Gefördert werden dabei die Anschaffung, Errichtung und der notwendige Anschluss der Ladeinfrastruktur. Ziel ist es, mehr Lademöglichkeiten an Wohngebäuden zu schaffen.

Stand 05.08.2026 Nächste Abgabefrist 15.10.2026   Quelle: nrwbank.de Förderregion: Nordrhein-Westfalen

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Beschreibung der Förderung

Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen

Die Förderung soll den Aufbau von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in und an Mehrparteienhäusern unterstützen. Gefördert werden dabei die Anschaffung, Errichtung und der notwendige Anschluss der Ladeinfrastruktur. Ziel ist es, mehr Lademöglichkeiten an Wohngebäuden zu schaffen.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist sinnvoll für Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrparteienhäusern sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von zugehörigen Stellplätzen. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften, kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit großen Wohnbeständen können die Förderung nutzen. Sie richtet sich an Personen und Organisationen, die Ladepunkte an Mehrparteienhäusern einrichten möchten.

Wie funktioniert die Förderung?

Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Es können bis zu 2.000 € je zu elektrifizierendem Stellplatz einschließlich Ladepunkt gewährt werden, insgesamt höchstens 300.000 €. Mitfinanziert werden die Ladeinfrastruktur selbst, die technische Ausrüstung, der Netzanschluss sowie notwendige Baumaßnahmen.

Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?

Anträge können ab dem 15.04.2026 gestellt werden. Spätester Termin für die Antragstellung ist der 10.11.2026. Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen können Anträge bis zum 15.10.2026 einreichen.

Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?

Nicht gefördert werden Planung, Genehmigung und Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie Leasingraten oder Mietkosten. Die Ladeinfrastruktur muss mit erneuerbarer Energie betrieben und in Deutschland errichtet werden. Außerdem darf mit dem Vorhaben erst nach der Bescheidung über den Antrag begonnen werden. Innerhalb des Umsetzungszeitraums darf die geförderte Ladeinfrastruktur in der Regel nicht veräußert, nicht außer Betrieb gesetzt und nicht abgebaut werden.

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.

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