Beschreibung der Förderung
Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen
Die Förderung soll die Modernisierung, Instandsetzung, Sanierung, Ausstattung, Weiterentwicklung, den Umbau, Ersatzneubau und Neubau von Sportstätten, Schwimmbädern und Sportanlagen in Nordrhein-Westfalen unterstützen. Auch begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur kann gefördert werden. Besonders wichtig sind dabei unter anderem Energieeffizienz, digitale Modernisierung, Barrierefreiheit sowie mehr Sicherheit im Sport.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist vor allem für Sportvereine, Sportbünde und Sportverbände sinnvoll, die wirtschaftliche Träger einer Sportstätte oder Sportanlage sind, zum Beispiel als Eigentümer, Pächter oder Mieter. Nachrangig können auch Städte und Gemeinden gefördert werden, wenn nicht alle Mittel für Anträge aus dem organisierten Sport benötigt werden. Sinnvoll ist die Förderung für Organisationen in Nordrhein-Westfalen, die in ihre Sportanlagen investieren möchten.
Wie funktioniert die Förderung?
Die Förderung erfolgt als Zuschuss für Investitionen in Sportstätten und Sportanlagen. Je nach Förderhöhe und Antragsteller sind in der Regel 50 % bis maximal 90 % der förderfähigen Ausgaben möglich, in Ausnahmefällen bis zu 100 %; bei höheren Fördersummen sinkt der maximale Förderanteil auf 85 % oder 80 %. Die Bagatellgrenze liegt bei 10.000 €.
Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?
Es wird ein zweistufiges Antragsverfahren beschrieben: Zuerst müssen Projektskizzen sowie Kosten- und Finanzierungspläne über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen eingereicht werden, danach folgt für ausgewählte Projekte der unterschriebene Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK. Außerdem muss die antragstellende Sportorganisation bereits am 15.10.2018 Mitglied in einem Stadt-/Kreissportbund oder einem Fachverband des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen gewesen sein. Die Geltungsdauer des Programms läuft bis zum 31.12.2027.
Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?
Eine Förderung kommt nicht in Betracht, wenn die antragstellende Sportorganisation am 15.10.2018 noch nicht Mitglied in einem Stadt-/Kreissportbund oder Fachverband des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen war. Ebenfalls problematisch ist es, wenn bei Antragstellung die geforderte Doppelmitgliedschaft nicht nachgewiesen werden kann; davon ausgenommen sind Bünde und Verbände. Außerdem kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn die Notwendigkeit der Maßnahme nicht in einem abgestimmten Gesamtkonzept nachgewiesen wird, wenn kein Eigentum oder kein mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht an der Sportstätte besteht oder wenn ESG-Fördervoraussetzungen einer Förderung entgegenstehen.
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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