Beschreibung der Förderung
Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen
Die Förderung soll überbetriebliche Lehrgänge im Handwerk für Auszubildende in der Fachstufe unterstützen. Sie hilft dabei, Lehrgangs- und Unterbringungskosten zu finanzieren. So soll die berufliche Ausbildung im Handwerk ergänzt und gestärkt werden.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist sinnvoll für Veranstalter überbetrieblicher Lehrgänge im Handwerk, zum Beispiel Handwerkskammern, Fachverbände, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen und beauftragte Bildungseinrichtungen. Sie betrifft Lehrgänge für Auszubildende im 2. bis 4. Ausbildungsjahr. Voraussetzung ist, dass die Ausbildungsverträge bei einer Handwerkskammer eingetragen sind und die Ausbildung in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb erfolgt.
Wie funktioniert die Förderung?
Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Gefördert werden bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten. Die Mittel werden über den Zentralverband des Deutschen Handwerks an die Handwerkskammern und von dort an die Veranstalter der Lehrgänge weitergeleitet.
Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?
Veranstalter müssen ihren Antrag bis zum 01.10. eines jeden Jahres für das kommende Jahr bei der zuständigen Handwerkskammer einreichen. Die Handwerkskammer reicht den Gesamtantrag bis zum 01.11. eines jeden Jahres weiter. Der Gesamtantrag des Zentralverbands des Deutschen Handwerks muss bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das folgende Jahr gestellt werden.
Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?
Eine Förderung kommt nicht in Betracht, wenn die Auszubildenden nicht in der Fachstufe, also nicht im 2. bis 4. Ausbildungsjahr, sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Fälle, in denen der Ausbildungsvertrag nicht in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer eingetragen ist oder der Ausbildungsbetrieb nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Auch Lehrgänge ohne anerkannte Unterweisungspläne, ohne Durchführung als Ganztageslehrgang in geeigneten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer oder ohne ausreichend qualifizierte Ausbildende erfüllen die Voraussetzungen nicht.
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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