Zuschuss

Schülerfreifahrt

Die Förderung soll Schülerinnen und Schülern die Fahrt zur Schule erleichtern. Sie unterstützt auch Fahrten zu verpflichtenden Praktika und in bestimmten Fällen die Fahrt zwischen Zweitunterkunft oder Internat und Schule.

Stand 24.07.2026 Nächste Abgabefrist 30.06.2027   Quelle: oesterreich.gv.at Förderregion: Österreich

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Beschreibung der Förderung

Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen

Die Förderung soll Schülerinnen und Schülern die Fahrt zur Schule erleichtern. Sie unterstützt auch Fahrten zu verpflichtenden Praktika und in bestimmten Fällen die Fahrt zwischen Zweitunterkunft oder Internat und Schule.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist für Schülerinnen und Schüler gedacht, die jünger als 24 Jahre sind und für die österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Sie ist auch für Kinder mit Behinderung sowie für EWR- und EU-Bürger und gleichgestellte Personen relevant, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie funktioniert die Förderung?

Es gibt verschiedene Formen der Förderung: eine Schülerfreifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, eine Freifahrt im Gelegenheitsverkehr, eine Schulfahrtbeihilfe als Geldleistung sowie Aufzahlungen auf Verbundnetzkarten oder ein Jugendticket. Für die Schülerfreifahrt und die Schulfahrtbeihilfe müssen Anträge gestellt und von der Schule oder dem zuständigen Finanzamt bearbeitet werden; außerdem ist ein Eigenanteil zu zahlen.

Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?

Der Antrag auf Schulfahrtbeihilfe muss bis 30. Juni des Kalenderjahres eingebracht werden, das auf das Schuljahr folgt, für das die Beihilfe beantragt wird. Für die Schülerfreifahrt und andere Leistungen werden im Text keine festen Antragsfristen genannt.

Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?

Die Förderung gibt es nur, wenn Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe besteht. Für die Schulfahrtbeihilfe gilt meist, dass mindestens 2 km des Schulweges nicht unentgeltlich oder über die Schülerfreifahrt zurückgelegt werden können; für behinderte Kinder gilt diese Mindestentfernung nicht. Eine Förderung ist außerdem ausgeschlossen oder eingeschränkt, wenn ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist, wenn die Zweitunterkunft nicht näher an der Schule liegt als der elterliche Haushalt oder wenn die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.

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