Sozialhilfe; Beantragung von Blindenhilfe

Im Rahmen der Sozialhilfe kann Blindenhilfe gezahlt werden. Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1.

Stand 12.07.2026 Kalender-Erinnerung verfügbar  Dauerhaftes Förderprogramm Quelle: BayernPortal Förderregion: Bayern

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Beschreibung der Förderung

Kurz erklärt

Im Rahmen der Sozialhilfe können blinde Menschen eine finanzielle Unterstützung in Form von Blindenhilfe erhalten. Ab dem 1. Juli 2025 beträgt diese monatlich 913,19 EUR für blinde Personen über 18 Jahren und 457,38 EUR für Kinder unter 18 Jahren. Die Blindenhilfe wird als Geldpauschale direkt ausgezahlt und passt sich jährlich dem aktuellen Rentenwert an. Um die Blindenhilfe zu erhalten, müssen bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden, wobei ein Teil des Einkommens nicht angerechnet wird.

Die Blindenhilfe kann auch für zusätzliche Hilfsmittel wie Blindenführhunde beantragt werden, wenn keine anderen Kostenträger zuständig sind. Es gibt jedoch Vorrangregelungen für ähnliche Leistungen, die auf die Blindenhilfe angerechnet werden. Personen, die bereits andere gleichartige Leistungen erhalten, haben keinen Anspruch auf Blindenhilfe.

Um die Blindenhilfe zu beantragen, müssen verschiedene Unterlagen eingereicht werden, darunter ein Schwerbehindertenausweis und Nachweise über das Einkommen. Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft, und bei positiver Entscheidung erfolgt die Auszahlung der Blindenhilfe.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist sinnvoll für blinde Menschen und Personen mit einer schweren Sehbehinderung, die gleichgestellt sind. Auch Kinder unter 18 Jahren, die blind sind, können von der Blindenhilfe profitieren. Personen, die bereits andere gleichartige Leistungen erhalten, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Kerndaten

  • Bewerbungsfrist: keine Angabe
  • Ansprechpunkt: Bezirke
  • mögliche Kriterien für eine Förderung:
    • Blinde Menschen
    • Gleichgestellte Personen mit schwerer Sehbehinderung
  • mögliche Ausschlusskriterien:
    • Erhalt gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
    • Taubblindheit (aufgrund höherer Leistungen nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz)
    • Personen unter 18 Jahren, die teilstationäre oder ambulante Hilfen erhalten
  • Anbieter der Förderung: Bezirke
  • Thema der Förderung: Blindenhilfe im Rahmen der Sozialhilfe

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.

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