Beschreibung der Förderung
Welchen Zweck soll die Förderung erfüllen
Die Studienbeihilfe soll Studierende finanziell unterstützen, wenn sie die Kosten für das Studium nicht aus eigenen Mitteln tragen können. Sie greift nur dann ein, wenn die Eltern oder die studierende Person selbst den Bedarf nicht decken können. Auf die staatliche Studienbeihilfe besteht bei erfüllten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist für Studierende in Österreich gedacht, die sozial bedürftig sind und bestimmte Studienvoraussetzungen erfüllen. Auch Personen, die sich auf eine Studienberechtigungsprüfung oder eine Zusatzprüfung für einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang vorbereiten, können sie unter bestimmten Bedingungen erhalten. Genannt werden außerdem österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, EU- und EWR-Bürgerinnen und -Bürger unter bestimmten Voraussetzungen sowie weitere Gruppen wie Drittstaatsangehörige, Staatenlose und Konventionsflüchtlinge unter bestimmten Bedingungen.
Wie funktioniert die Förderung?
Es handelt sich um einen Zuschuss in Form einer Studienbeihilfe. Die Höhe hängt von Alter und persönlichen Umständen ab, zum Beispiel vom Wohnort der Eltern, von Selbsterhalt, Kinderbetreuungspflichten oder Familienstand. Die Förderung wird über die Studienbeihilfenbehörde beantragt; bei weiterem Anspruch wird der Bezug in der Regel jährlich automatisch neu geprüft.
Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?
Für das Wintersemester können Anträge vom 20. September bis 15. Dezember gestellt werden. Für das Sommersemester gilt die Frist vom 20. Februar bis 15. Mai. Anträge außerhalb dieser Fristen werden zwar angenommen, die Förderung wird dann aber erst ab dem Monat der Antragstellung und nicht rückwirkend ab Semesterbeginn gewährt.
Welche Ausschlusskriterien für die Förderung gibt es?
Die Förderung gibt es nur bei sozialer Bedürftigkeit und wenn ein günstiger Studienerfolg nach zwei Semestern nachgewiesen wird. Das Studium muss vor dem 33. Geburtstag begonnen werden, mit Ausnahmen für Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter, Studierende mit Kind, Studierende mit Behinderung und bestimmte Masterstudierende bis maximal zum 38. Geburtstag. Außerdem darf grundsätzlich kein abgeschlossenes Studium oder keine gleichwertige Ausbildung vorliegen, außer in den genannten Ausnahmen für Master- und Doktoratsstudien. Es sind höchstens zwei Studienwechsel nach maximal zwei Semestern einer Studienrichtung erlaubt, und die vorgesehenen Studienzeiten nach dem Studienförderungsgesetz müssen eingehalten werden.
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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