Beschreibung der Förderung
Kurz erklärt
Die Förderung unterstützt Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung bei der Privatzimmervermietung in Tirol. Es handelt sich um einen Zuschuss für Investitionen, zum Beispiel im Sanitärbereich, bei der Neuausstattung oder beim Umbau von Gästezimmern und Ferienwohnungen. Auch barrierefreie Nutzung, Frühstücks- und Aufenthaltsräume sowie Räume für Ski- und Radsport können gefördert werden. Die Förderung wird als nicht rückzahlbare Einmalprämie oder als Zuschuss gewährt. Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Die Förderung läuft bis 30.06.2028, Anträge sind bis 31.12.2027 möglich.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Sinnvoll ist die Förderung für Vermieterinnen und Vermieter von privaten Gästezimmern oder Ferienwohnungen in Tirol. Förderfähig sind Betriebe mit höchstens zehn Betten, bei Ferienwohnungen maximal drei Wohnungen mit insgesamt nicht mehr als zehn Betten. Auch eine Kombination beider Vermietungsarten ist nur bis zu dieser Grenze möglich. Besonders geeignet ist die Förderung für Personen, die ihre Unterkunft modernisieren oder touristisch besser ausstatten möchten.
Kerndaten
- Bewerbungsfrist
- Antrag bis 31.12.2027
- Ansprechpunkt
- Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wirtschaftsförderung und Fördertransparenz
- mögliche Kriterien für eine Förderung
- private Gästezimmervermietung mit höchstens zehn Betten
- maximal drei private Ferienwohnungen mit insgesamt nicht mehr als zehn Betten
- Investitionen zur Qualitätsverbesserung
- Vorhaben müssen vor Antragstellung begonnen werden
- mögliche Ausschlusskriterien
- mehr als zehn Betten insgesamt
- mehr als drei Ferienwohnungen
- Antrag nach Beginn des Förderprojektes
- Anbieter der Förderung
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich
- Thema der Förderung
- Qualitätsverbesserung in der Privatzimmervermietung in Tirol
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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