Beschreibung der Förderung
Kurz erklärt
Die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft unterstützt Maßnahmen rund um Wald und Forstwirtschaft in Sachsen. Ziel ist es, die Wälder widerstandsfähiger zu machen, ihren ökologischen Wert zu stärken und Naturgüter im Wald zu schützen. Außerdem soll die Forstwirtschaft im ländlichen Raum weiterentwickelt werden. Die Förderung hilft auch dabei, kleine Privatwälder besser zu bewirtschaften und die Zusammenarbeit zwischen Waldbesitzenden zu verbessern. Dazu kommen Maßnahmen für Waldmehrung, Waldschutz und die Bewältigung von Schäden durch Extremwetter.
Gefördert werden je nach Bereich zum Beispiel Waldumbau, Nachbesserung, Erstaufforstung, forstwirtschaftliche Wege, bodenschonende Holzrückung, Waldschutzmaßnahmen, Anlagen zur Früherkennung von Waldbränden und Löschwasserentnahmestellen. Auch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse können Unterstützung bekommen. Für einige Bereiche gibt es feste Beträge, für andere einen Zuschuss mit Anteilsfinanzierung. Die Antragstellung ist je nach Fördergegenstand ganzjährig möglich oder an feste Stichtage gebunden. Es gibt außerdem Hinweise zu nötigen Unterlagen und zu besonderen Anforderungen, etwa bei Naturschutz oder bei digitalen Anträgen.
Die Richtlinie ist seit dem 14. Juli 2023 in Kraft und wurde am 6. November 2025 geändert. Für Waldumbau und Erstaufforstung gelten neue Regeln, zum Beispiel ein niedrigerer Anteil an Laubbäumen und geänderte Vorgaben zu Förderausschlüssen. Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse wurde der spätere Antragsstichtag auf den 31. Dezember verschoben. Bei Schäden an geförderten Vorhaben müssen diese innerhalb von 15 Arbeitstagen gemeldet werden, wenn dies möglich ist.
Für wen ist die Förderung sinnvoll?
Die Förderung ist sinnvoll für private und körperschaftliche Waldbesitzende, für anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und für bestimmte öffentliche Stellen. Sie passt besonders gut, wenn Waldflächen umgebaut, neu aufgeforstet, erschlossen oder besser geschützt werden sollen. Auch für Vorhaben zur Zusammenarbeit im Wald und für Maßnahmen gegen Waldbrände kann sie hilfreich sein. Für Vorhaben mit Naturschutzbezug oder bei besonderen Flächen gelten zusätzliche Regeln.
Kerndaten
- Bewerbungsfrist
- Je nach Fördergegenstand ganzjährig möglich oder an feste Stichtage gebunden.
- Forstwirtschaftlicher Wegebau sowie Anlagen zur Früherkennung von Waldbränden und Löschwasserentnahmestellen: 31. März und 31. Oktober.
- Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: 31. Dezember für Vorhaben des folgenden Jahres.
- mögliche Kriterien für eine Förderung
- Private und körperschaftliche Waldbesitzende.
- Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.
- Eigentümer oder Bewirtschafter potenzieller Erstaufforstungsflächen.
- Bestimmte Gebietskörperschaften, Kommunen, Zweckverbände oder Verwaltungsgemeinschaften bei Waldbrandvorhaben.
- Je nach Vorhaben sind vollständige Antragsunterlagen, Pläne, Erklärungen und teils mehrere Angebote nötig.
- mögliche Ausschlusskriterien
- Bund und Land sind ausgenommen.
- Bei einzelnen Fördergegenständen gelten zusätzliche fachliche oder naturschutzrechtliche Vorgaben.
- Für Löschwasserentnahmestellen und automatische Waldbrandfrüherkennungssysteme gelten besondere Nachweise und Begründungen.
- Anbieter der Förderung
- Freistaat Sachsen
- Thema der Förderung
- Wald und Forstwirtschaft in Sachsen, einschließlich Waldumbau, Erstaufforstung, Wegebau, Waldschutz, bodenschonender Holzrückung, Waldbrandvorsorge und Zusammenarbeit von Waldbesitzenden.
Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.
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