Unterhaltsvorschuss; Beantragung

Ihr Kind erhält Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein.

Stand 11.06.2026 Kalender-Erinnerung verfügbar  Dauerhaftes Förderprogramm Quelle: BayernPortal Förderregion: Bayern

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Beschreibung der Förderung

Kurz erklärt

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder, wenn der andere Elternteil keinen, zu wenig oder unregelmäßig Unterhalt zahlt. Auch wenn der andere Elternteil verstorben ist, kann die Leistung in Betracht kommen. Das Kind muss im Haushalt des betreuenden Elternteils leben und dort seinen Lebensmittelpunkt haben. Außerdem darf der betreuende Elternteil nicht erneut geheiratet haben. Für die Leistung muss ein Antrag beim Jugendamt gestellt werden.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er monatlich maximal 227 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren. Die Leistung kann bis zur Volljährigkeit gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen. Unter bestimmten Bedingungen wird der Vorschuss auf den Unterhalt angerechnet oder vom anderen Elternteil zurückgefordert.

Es gibt auch besondere Regeln für Kinder ab 12 Jahren und für Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Für den Antrag können verschiedene Unterlagen nötig sein, zum Beispiel die Geburtsurkunde des Kindes oder Nachweise zum Unterhalt. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen müssen dem Jugendamt mitgeteilt werden. Der Antrag kann schriftlich gestellt werden, in manchen Fällen auch online.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist sinnvoll für alleinerziehende Eltern, die ihr Kind überwiegend allein betreuen und vom anderen Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt bekommen. Sie kann auch helfen, wenn der andere Elternteil verstorben ist. Besonders wichtig ist sie für Familien, die den Lebensunterhalt des Kindes sichern müssen. Für Kinder ab 12 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen.

Kerndaten

  • Bewerbungsfrist
    • Ein Antrag ist jederzeit möglich.
    • Rückwirkend kann die Leistung für einen Monat bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen schon damals vorlagen.
  • Ansprechpunkt
    • Jugendämter
  • mögliche Kriterien für eine Förderung
    • Das Kind erhält keinen, zu wenig oder unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil.
    • Das Kind lebt im Haushalt des antragstellenden Elternteils und hat dort seinen Lebensmittelpunkt.
    • Der antragstellende Elternteil hat nicht erneut geheiratet.
    • Das Kind lebt in Deutschland.
    • Das Kind lebt bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend ist.
    • Für Kinder ab 12 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen.
  • mögliche Ausschlusskriterien
    • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
    • Das Kind wird vom anderen Elternteil erheblich mitbetreut.
    • Der betreuende Elternteil hat wieder geheiratet.
    • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.
    • Es liegen bestimmte fehlende Mitwirkung oder andere Ausschlussgründe vor.
  • Anbieter der Förderung
    • Jugendämter
  • Thema der Förderung
    • Unterhaltsvorschuss

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

foerderkalender.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Bindend sind nur die Angaben des Fördergebers, dessen Informationen im Kasten "Weitere Informationen zur Förderung" abrufbar sind.

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