Zuschuss

Landarztprämienrichtlinie (LAPR)

Wenn Sie sich als Ärztin, Arzt, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in einer bayerischen Region niederlassen, die medizinisch schlechter versorgt ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Prämie erhalten.

Stand 10.04.2026 Dauerhaftes Förderprogramm Quelle: Förderdatenbank Bund, Länder und EU

Beschreibung der Förderung

Kurz erklärt

Die Förderung unterstützt Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, wenn sie sich in Bayern in einer medizinisch schlechter versorgten Region niederlassen. Es gibt die Förderung auch für die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums oder einer Filialpraxis. Die Förderung wird als finanzielle Prämie gezahlt.

Die Höhe der Prämie hängt davon ab, ob es um eine Niederlassung, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder eine Filialpraxis geht. Für Ärztinnen und Ärzte kann die Prämie bei einer Niederlassung oder bei der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums bis zu 60.000 Euro betragen. Für eine Filialpraxis sind bis zu 15.000 Euro möglich. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bis zu 20.000 Euro bei einer Niederlassung oder bei der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums und 5.000 Euro für eine Filialpraxis möglich.

Der Antrag muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der ärztlichen Tätigkeit gestellt werden. Die Förderung ist freiwillig und wird nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Es gelten bestimmte Voraussetzungen für den Ort und die Art der Tätigkeit.

Für wen ist die Förderung sinnvoll?

Die Förderung ist sinnvoll für zugelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Auch rechtlich zulässige Träger von Medizinischen Versorgungszentren können sie nutzen. Besonders passend ist sie für Menschen, die in einer unterversorgten Region in Bayern eine Praxis, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder eine Filiale aufbauen wollen.

Kerndaten

  • Bewerbungsfrist
    • spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit
  • Ansprechpunkt
    • Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
  • mögliche Kriterien für eine Förderung
    • Niederlassung oder Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums oder einer Filialpraxis in Bayern
    • Tätigkeit in einem Landarztprämiengebiet
    • Gemeinde mit höchstens 20.000 Einwohnern bei Fach- und Hausärztinnen und -ärzten sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten
    • Gemeinde mit höchstens 40.000 Einwohnern bei Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiatern
    • zulassungsrechtliche Entscheidung über die vertragsärztliche Tätigkeit oder die Gründung des Medizinischen Versorgungszentrums liegt vor
    • Verpflichtung zur Tätigkeit für mindestens 5 Jahre am geförderten Praxissitz
  • mögliche Ausschlusskriterien
    • keine Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich, wenn dieser nicht als Landarztprämiengebiet gilt
    • Überschreiten der zulässigen Einwohnerzahl der Gemeinde
    • fehlende zulassungsrechtliche Entscheidung
  • Anbieter der Förderung
    • Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
  • Thema der Förderung
    • Niederlassung und Versorgung im Gesundheitsbereich in medizinisch schlechter versorgten Regionen

Hinweis: Dieser Text wurde mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt. Dieses Angebot stellt keine Beratung dar und dient nur der Information über mögliche Förderangebote. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Angaben bitte den weiterführenden Links folgen.

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